Bei Verschmelzungen sind die Gewinn- und Kapitalrücklagen der verschmelzenden Gesellschaften von der aufnehmenden Gesellschaft oder neugegründeten Gesellschaft fortzuführen.
Bei Verschmelzungen sind die Gewinn- und Kapitalrücklagen der verschmelzenden Gesellschaften von der aufnehmenden Gesellschaft oder neugegründeten Gesellschaft fortzuführen.