Nach Auffassung der Autoren sind entgegen der Bestimmung des § 117a Abs 1 EStG idF AbgÄG 1996 Verlustabzüge der Jahre 1989 und 1990 nicht mit Sanierungsgewinnen in den Jahren 1996 und 1997 zu verrechnen. Daneben würden verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 117a Abs 1 EStG bestehen.