Mit dem AbgÄG 1996 wurde in § 6 Z 13 EStG ein steuerliches Zuschreibungsgebot für im Anlagevermögen befindliche Anteile an Körperschaften festgelegt. Diese Regelung ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1998 anzuwenden. Im Beitrag werden der Hintergrund der Bestimmung, ihr Anwendungsbereich und die Auswirkungen auf die Praxis erläutert.