In einer Stellungnahme zur beabsichtigten Änderung des KStG 1988 vertritt der Autor die Auffassung, dass eine Steuer, die von einem Kapitalbetrag berechnet wird, keine Ertragsteuer sei, sondern eine Vermögensteuer von einem Mindestnominalkapital mit späterer Anrechnungsmöglichkeit auf die Körperschaftsteuer, und daher nicht in das System des KStG passe.