BAO: § 167 , § 184 Abs 2
Konnten der Berufungswerberin Einnahmenverkürzungen in Höhe von 25 % bis 76 % der erklärten Einnahmen nachgewiesen werden und hält die diesen in der Berufung erstmals zusätzliche, trotz mehrmaliger Aufforderung, in jeder Hinsicht unbelegte Betriebsausgaben in Höhe von 90 % der festgestellten Einnahmenverkürzungen entgegen, welche sich im der für die festgestellten Umsätze in der in Hinblick auf die Ausgaben vollständig erscheinenden Belegsammlung im angemessenen Ausmaß finden, so können diese nachträglich behaupteten Betriebsausgaben auch nicht im Weg der Schätzung berücksichtigt werden.