UStG 1972: § 3 Abs 14 , UStG1972: § 4 Abs 1
Eine selbständige Handelsvertreterin vermittelte den Verkauf von Nahrungsergänzungsprodukten und warb darüber hinaus für ihren Auftraggeber neue Mitarbeiter an und betreute diese. Als besonderen Leistungsanreiz für die Anwerbung und Betreuung möglichst vieler Mitarbeiter stellte ihr der Auftraggeber zusätzlich zu den Provisionen von den Umsätzen der Mitarbeiter einen Leasing-PKW zur Verfügung. Die Bw hatte lediglich die Benzinkosten und Kfz-Steuer aus eigenem zu tragen und konnte das Fahrzeug auch für private Zwecke verwenden. Da der Auftraggeber der Bw neben den Provisionen auch den PKW überlassen musste, um die Leistungen bezüglich der neuen Mitarbeiter zu erhalten, ist auch der Wert dieser Überlassung Teil des Entgeltes. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, dessen Höhe dem Wert der beruflichen und privaten Nutzung des PKW, sohin den ersparten Leasingraten und Kfz-Kasko- und Haftpflichtversicherungsprämien, entspricht.