UStG 1994: § 6 Abs 1 Z 28
Aus gegebenem Anlass wird mitgeteilt:
Die Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern tätigen überwiegend den Versicherungs- oder Pensionskassenumsätzen gleichartige Umsätze. Die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren durch Banken für die Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern fällt damit unter die Steuerbefreiung des § 6 Abs 1 Z 28 UStG 1994.