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Übertragung von im Sonder-BV aufgedeckten stillen Reserven

Erlässe des BMFÖStZ 1997, 224 Heft 10 v. 15.5.1997

EStG 1972: § 12 , EStG 1988: § 12

In Auslegung des § 12 EStG 1972 sind nach Abschn 59a Pkt D EStR 1984 im Sonder-BV aufgedeckte stille Reserven in erster Linie auf Investitionen im Sonder-BV und stille Reserven des Gesellschaftsvermögens in erster Linie auf Investitionen des Gesellschaftsvermögens zu übertragen. Werden im betreffenden Vermögensbereich keine Investitionen getätigt, können aufgedeckte stille Reserven auch auf Investitionen des anderen Vermögensbereiches übertragen und, wenn überhaupt keine Investitionen getätigt werden, einer Übertragungsrücklage zugeführt werden.

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