Für die Ergebnisabgrenzung zwischen den in verschiedenen Staaten belegenen Betriebsteilen eines Unternehmens ist Art 7 OECD-MA maßgeblich, der sich von dem für verbundene Unternehmen in Art 9 OECD-MA erörterten Fremdvergleich leiten lässt. In der Praxis wird der Fremdverhaltensgrundsatz als Maßstab zur Aufteilung gewerblicher Gewinne zwischen Betriebsstätten eines Unternehmens immer wieder falsch verstanden. Der Autor zeigt auf, wie dieser Fremdverhaltensgrundsatz tatsächlich zu verstehen sei, und veranschaulicht dies anhand der Problematik der Betriebsstätten-Ergebnisermittlung im internationalen Anlagenbau.