Die Anwendung des § 68 Abs 1 bis 6 EStG bei Grenzgängern setzt voraus, dass das Vorliegen der Begünstigungsvoraussetzungen aufgrund eines Vertrages über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen überprüft werden kann. Die Verwaltungspraxis geht im Verhältnis zur Schweiz und zu Liechtenstein vom Vorliegen eines solchen Vertrages aus. Nach der Rechtsprechung des VfGH darf man sich darauf aber nicht verlassen.