Aus dem Urteil des EuGH vom 5. 12. 1996, Rs C-85/95 , wonach es Sache der Mitgliedsstaaten ist, unter „Rechnung“ nicht nur die Originalrechnung, sondern an deren Stelle auch jedes andere Dokument zu verstehen, das den von ihnen festgelegten Kriterien entspricht, ergibt sich nach Auffassung des Autors für die österreichische Rechtslage keine Änderung.