Das EU-GesRÄG sieht für eigene Anteile oder Anteile an herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen, die vor dem 1. 7. 1996 erworben wurden, im Rahmen einer Übergangsregelung die Verteilung der zwingenden Rücklagenbildung auf drei Jahre vor. Die Autorin verdeutlicht die Thematik anhand konkreten Zahlenmaterials.