Bei auf öffentlich-rechtlichem Verpflichtungsgrund beruhenden Verbindlichkeitsrückstellungen (insbesondere hinsichtlich Rückstellungen für Umweltlasten) war die Rechtsprechung des BFH und auch des VwGH extrem restriktiv. Mit zwei „Rückstellungs“-Erkenntnissen des Jahres 1996 hat der VwGH gezeigt, dass er unterschiedlich zum BFH nicht bereit ist, sich bei Fragen der Maßgeblichkeit des Handelsrechtes allzu weit von dessen Rechtsgrundlagen zu entfernen.