Dass der Gesetzgeber unter dem Begriff „Verbindlichkeiten in ausländischer Währung“ nur unverbriefte Verbindlichkeiten versteht, folgt einerseits aus den Kürzungsbestimmungendes § 3 Abs 2 Z 7 bis 9 des BG vom 26. 11. 1980, BGBl 553, mit dem eine Sonderabgabe von Kreditunternehmungen erhoben wird (Kreditinstitute-SAG), worin verschiedeneVerbindlichkeiten aus der Ausgabe von Wertpapieren erfasst sind, und andererseits aus derAnlage zu § 24 KWG und zu § 43 BewG, wonach die eigenen Emissionen in der Bilanzgesondert anzuführen sind, und aus § 14a KWG, wo zwischen Verpflichtungen gegenüber Banken und sonstigen Gläubigern und Verpflichtungen aus Schuldverschreibungen unterschieden wird.