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EStG 1988: § 32 Z 1, EStG 1988: § 37

Aktuelle Rechtsmittelentscheidungender Abgabenbehörden II. InstanzÖStZ 1996, 265 Heft 9 v. 1.5.1996

Der Bw, ein selbständiger Handelsvertreter, machte nach fristloser Beendigung desVertragsverhältnisses durch seinen wichtigsten Auftraggeber im Streitweg eineKündigungsentschädigung für 4 Monate geltend, da eine Kündigungsfrist von 4 Monaten biszum Quartalsende vereinbart war. Zusätzlich begehrte er eine Entschädigung von 3 Zwölftelder durchschnittlichen Jahresprovision der letzten 3 Jahre vor Vertragsbeendigung gem § 25HVG. Er erhielt im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches einen Betrag von 800.000 Szugesprochen, welchen er als Entschädigung gem § 32 Z 1 EStG behandelte.

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