Werden stille Reserven auf ein bebautes oder im Zustand der Bebauung befindliches Grundstück übertragen, so sind sie bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1972 bzw 1988 im Verhältnis der im betreffenden Wirtschaftsjahr zu aktivierenden Werte auf das Gebäude und den Grund und Boden aufzuteilen (EStR 1984 Abschn 59 Abs 8, GERL Abschn G Pkt 3 Abs 2). Diese Verwaltungsmeinung geht offenkundig davon aus, dass bebaute Grundstücke einheitliche Wirtschaftsgüter sind; eine Auffassung, die jedoch in Österreich zunehmend auf Kritik stößt 1)), nachdem sie vom BFH bereits 1968 aufgegeben wurde.