GebG: § 33 TP 19 Abs 1 Z 1
Gemäß § 936 ABGB liegt das Wesen eines Vorvertrages darin, dass eine Vereinbarung getroffen wird, künftig einen Vertrag (bestimmten Inhaltes) abzuschließen. Ein Vertrag, künftig ein Darlehen zu geben, ist gemäß § 983 Satz 2 ABGB dem Vorvertrag gemäß § 936 ABGB zuzuordnen und mit einem Darlehensvertrag nicht zu verwechseln. Das Wesen des gebührenpflichtigen Kreditvertrages liegt in der konsensualen Begründung der Verpflichtung des Kreditgebers, dem Kreditnehmer die Möglichkeit einer Fremdfinanzierung privater oder betrieblicher Bedürfnisse aus vertraglich hiefür bereitgestellten Mitteln des Kreditgebers zu eröffnen. Der Kreditnehmer kann aufgrund des Kreditvertrages rückzahlbare, verzinsliche Mittel des Kreditgebers in Anspruch nehmen. Ein Kreditvertrag, der bereits unmittelbar eine Leistungspflicht begründet, ist kein Darlehensvorvertrag (der keiner Gebühr unterliegt) und von einem solchen (der lediglich auf Vertragsabschluss ausgerichtet ist) zu unterscheiden.