EStG 1988: § 30
Keine der gerichtlichen Anordnungen im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens zielt darauf ab, dem Gericht bzw seinem Rechtsträger (Bund) die Verfügungsmacht an dem versteigerten Wirtschaftsgut gleich einem Eigentümer zu verschaffen („Zweistufentheorie“). Zweck der Zwangsversteigerung unter dem Gesichtspunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht ist es vielmehr, dass die Verfügungsmacht vom Verpflichteten unmittelbar auf den Ersteher der Liegenschaft übergeht, wobei das Zubehör das Schicksal der Hauptsache (Liegenschaft) grundsätzlich teilt. Diesem Zweck dienen auch die behördlichen Anordnungen im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens und im Besonderen der Zuschlag. Der unmittelbare Übergang eines Vermögengegenstandes im Wege der Zwangsversteigerung vom Verpflichteten auf den Ersteher stellt daher auf der Seite des ersteren ein Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 30 EStG 1988 dar. Der Zuschlag ist auch nicht als „behördlicher Eingriff“ im Sinne des § 30 Abs 3 Z 2 leg cit anzusehen. Unter einem solchen ist nämlich nicht jede behördliche Einwirkung auf ein Geschehen zu verstehen, sondern nur eine solche, mit der die öffentliche Hand Eigentumsrechte zu ihren Gunsten verschiebt oder ebenfalls zu ihren Gunsten in einer Weise beeinträchtigt, dass - ohne Übertragung des Eigentums - das Eigentumsrecht an einer Sache mit enteignungsähnlicher Wirkung beschränkt wird.