EStG 1988: § 19 Abs 3
Das Verteilungsgebot des § 19 Abs 3 EStG 1988 enthält eine taxative Aufzählung von Aufwendungen; andere Aufwendungen sind davon nicht betroffen. Auf die Einnahmenseite hat § 19 Abs 3 keine Auswirkungen. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ist nämlich die Absicht des Gesetzgebers ableitbar, mit dieser Regelung zu verhindern, dass - im betrieblichen wie im außerbetrieblichen Bereich - durch Vorauszahlungen gezielt Verluste bewirkt werden.