BAO: § 211 und § 216
Gegen einen zedierten Werklohnanspruch (des Bundes) können Abgabenforderungen nur dann wirksam aufgerechnet werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Verständigung von der Zession schon entstanden waren. Da die Abtretung zu keiner Verschlechterung der Rechtsposition des von der Forderungsabtretung betroffenen Schuldners (im Beschwerdefall des Abgabengläubigers) führen darf, behält dieser seine Einwendungen gegen den Zedenten, soweit seine Forderungen bis zur Verständigung von der Zession entstanden sind. Eine Aufrechnung ist auch im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zulässig, wenn der (Abgaben) Gläubiger im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Aufrechnung berechtigt war.