Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 19. 9. 1995, 95/14/0053, festgestellt, dass der Wegfall des Geschäftsinhabers durch Umwandlung auf einen neuen Rechtsträger ipso iure zur Beendigung der stillen Gesellschaft führt, falls nicht im Einzelfall anderes vereinbart ist. Der Autor äußert Bedenken gegen diese Rechtsauffassung und führt dafür die herrschende Lehre sowie seine Interpretation der Lehrmeinungen an, auf die sich der VwGH stützt.