In ÖStZ 23/24/1995 hat Birgit Ferch sich mit Problemen des § 12 Abs 3 KStG und eine Aufspaltung in die Komponenten „erwirtschafteter Gewinn“ und „Kapitalrückzahlung“ vorgeschlagen. Der Autor führt in seinem Beitrag auf Basis des bestehenden Rechts jene Gründe an, die seiner Ansicht nach gegen eine allgemeine Anwendung dieser Rechtsansicht auf jede Bilanzmaßnahme, bei der es zu einer Auflösung von Kapitalrücklagen kommt, sprechen.