Bereits im Jahr 1988 hatte Ruppe Bedenken geäußert, dass die Getränkesteuer1) im EG-Steuersystem keinen Platz hätte2). Nach einer Aussendung des Rates vom 27. 5. 1991 bestanden jedoch bei Einhaltung gewisser Bedingungen, die in Österreich damals gegeben waren, keine diesbezüglichen Bedenken3).
Seither ergaben sich Änderungen der Rechtslage durch