1. Einleitung
1.1. Prüfungsmaßstäbe des Rechnungshofes
Nach Art 126b Abs 5 B-VG hat sich die (ua die Gebarung der Abgabenbehörden des Bundes betreffende) Überprüfung des Rechnungshofes auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstrecken.