Die Autoren würdigen das Erkenntnis des VwGH vom 30. 8. 1995, 94/16/0261, in dem dieser bei einer Schenkung von GmbH-Anteilen unter Fruchtgenussvorbehalt den Gegenleistungscharakter des vorbehaltenen Fruchtgenussrechts und damit die Börsenumsatzsteuerpflicht jedenfalls dann verneint, wenn dem Geschenknehmer jegliche eigenständige Disposition über die mit dem Geschäftsanteil verbundenen Stimmrechte genommen ist.