Mit zwei Urteilen vom 22. 6. 1995 hat das dt BVerG die unterschiedliche Bewertung von Grundvermögen (Einheitswert) und anderen Vermögensarten (gemeiner Wert bzw Teilwert) im Rahmen der Erbschaftsteuer und der Vermögensteuer als mit Art 3 Abs 1 GG unvereinbar erklärt. Im Beitrag werden vor allem die Auswirkungen auf Österreich behandelt.