Im Beitrag wird die Einführung der Fluchtsteuer des § 21 Abs 3 KStG mit dem Privatstiftungsgesetz 1993 als bloße Alibi-Handlung des österreichischen Gesetzgebers gewertet.
Im Beitrag wird die Einführung der Fluchtsteuer des § 21 Abs 3 KStG mit dem Privatstiftungsgesetz 1993 als bloße Alibi-Handlung des österreichischen Gesetzgebers gewertet.