Im Rahmen des „Rechnungswesenlexikons“ wird das in § 203 Abs 5 HGB verankerte Ansatzwahlrecht für einen (derivativen) Geschäfts- oder Firmenwert erörtert.
Im Rahmen des „Rechnungswesenlexikons“ wird das in § 203 Abs 5 HGB verankerte Ansatzwahlrecht für einen (derivativen) Geschäfts- oder Firmenwert erörtert.