Nach der Entscheidung des VwGH vom 29. 6. 1995, 93/15/0107, hat bei einem Immobilienleasingvertrag, bei dem ein Restwert kalkuliert war, der durch Kautionen während der Laufzeit des Leasingvertrages angespart wurde, die Zurechnung des Leasingobjektes zum Leasingnehmer zu erfolgen. Der Autor unterzieht das Erkenntnis einer kritischen Betrachtung und vertritt den Standpunkt, dass es im Ergebnis im Widerspruch zu Erlassmeinungen des BMF und der herrschenden Lehre steht.