Eine Eigenart des Getränkesteuerrechts ist die Haftung des Verpächters für Getränkesteuerschulden seines Pächters. Sie ist zwar in mehreren Bundesländern landesgesetzlich verankert, doch selbst in solchen Bundesländern nicht von allen Gemeinden in die Gemeinde-Getränkesteuerverordnung aufgenommen. Andererseits gibt es auch Gemeinden, die diese Haftung ohne landesgesetzliche Ermächtung aufgenommen haben. Der Autor befasst sich weiters mit den unterschiedlichen Regelungen auf Gemeindeebene betreffend Haftungszeitspanne, Höhe des Haftungsbetrages und Kreis der von einer Haftung betroffenen Personen.