Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 28. April 1992, beim Gerichtshof eingegangen am 1. Juli 1992, drei Fragen nach der Auslegung der Artikel 5 Absatz 1, 17 Absatz 2 und 20 Absatz 2 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie des Rates (77/388/EWG ) zur Vorabentscheidung vorgelegt.