BAO: § 236
Die Einhebung eines Säumniszuschlages kann eine die Nachsicht rechtfertigende Unbilligkeit darstellen, wenn seine Festsetzung ausschließlich durch die verzögerte Erledigung eines Umbuchungs- bzw Überrechnungsantrages entstanden ist und den Abgabepflichtigen an der Verzögerung kein Verschulden trifft, oder wenn wegen einer für den durch die Umbuchung (Überrechnung) zu Begünstigenden unvorhersehbaren kontokorrentmäßigen Verrechnung nichts oder weniger umgebucht (überrechnet) werden konnte, als im Zeitpunkt der Einbringung des Umbuchungs- bzw Überrechnungsantrages an Guthaben des Antragstellers zu Buche stand. Bringt daher der Abgabepflichtige vor, dass weder er noch die den Antrag auf Umbuchung stellende Person einen Einfluss auf die Durchführung der Umbuchung gehabt habe, der Umbuchungsantrag fast 15 Monate unbearbeitet geblieben sei und der Begünstigte aus einer Umbuchung nicht verständigt werde, wenn diese aus welchen Gründen immer nicht durchgeführt werde, so hat er Gründe vorgebracht, die geeignet sind, eine (sachliche) Unbilligkeit der Einhebung eines nach dem Gesetz verwirkten Säumniszuschlages darzutun.