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Haftung des Masseverwalters für Abgabenschuldigkeiten

Aktuelle VwGH-JudikaturÖStZ 1996, 62 Heft 3 v. 1.2.1996

BAO: § 9 und § 80

Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer in jenem Zeitpunkt einzubehalten, in dem er als Arbeitgeber Zahlungen unter dem Rechtstitel Arbeitslohn leistet, was im Falle von Zahlungen durch das Arbeitsamt nach den Bestimmungen des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes der Zeitpunkt ist, in dem der Arbeitgeber (die Konkursmasse) die ohne Änderung des Rechtsgrundes an den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds übergegangene Lohnforderung letzterem ersetzt. Einer Anmeldung lohnabhängiger Abgaben durch das Finanzamt im Konkurs bedarf es nicht; sie kommt auch begrifflich nicht in Betracht, weil dem Finanzamt die Höhe dieser vom Arbeitgeber zu ermittelnden Abgaben angesichts ihrer Abhängigkeit vom ausbezahlten Arbeitslohn gar nicht bekannt sein kann, was auch für Arbeitslöhne gilt, die während eines Konkursverfahrens, sei es auch durch quotenmäßige Befriedigung von Konkursforderungen, gezahlt werden. In dieser gesetzmäßigen Abfuhr lohnabhängiger Abgaben durch den Masseverwalter an das Finanzamt kann auch im Rahmen der quotenmäßigen Befriedigung von Konkursgläubigern bei Verteilung der Konkursmasse keine Verletzung des Gebotes der Gleichbehandlung von Konkursgläubigern erblickt werden. Bei gesetzmäßiger Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer wird nämlich keine gegen den Gemeinschuldner, sondern eine gegen den Arbeitnehmer gesetzlich begründete Abgabenschuld berücksichtigt. Für den Dienstgeberbeitrag (§§ 41 ff FLAG) und den darauf erhobenen Zuschlag gilt insoweit zwar anderes, als Schuldner dieser Beiträge nicht der Arbeitnehmer, sondern der Arbeitgeber ist, doch ist in der gesetzmäßigen Abfuhr auch dieser Beiträge im Zuge der quotenmäßigen Befriedigung der Konkursforderungen geltend gemachter Lohnansprüche eine Verletzung des Gebotes der Gleichbehandlung aller Konkursgläubiger deswegen nicht zu erblicken, weil die den Masseverwalter treffende gesetzliche Pflicht zur Selbstbemessung dieser Beiträge deren aus den bereits angestellten Erwägungen gar nicht mögliche Anmeldung durch die Abgabenbehörde im Konkurs ersetzt. Der Masseverwalter haftet daher für die genannten Abgaben, soweit er die aufgezeigte Pflicht zur Abgabenabfuhr (Abgabenentrichtung) schuldhaft verletzt.

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