ErbStG: § 20
Aus § 20 Abs 4 bis 6 und 8 ErbStG ergibt sich das die Erbschaftssteuer beherrschende Bereicherungsprinzip, wonach nur der dem Erben verbleibende Reinerwerb der Steuer unterliegt. Schulden und Lasten, die den Erwerb schmälern, sind grundsätzlich in Abzug zu bringen. Steuerfreie Beträge („Mietzinsrücklagen“) gemäß § 28 Abs 5 EStG 1988, die primär unversteuert für künftige Reparaturaufwendungen reserviert sind, hat der Erbe fortzuführen. Ihr Schicksal richtet sich danach, ob sie widmungsgemäß verwendet werden, oder zB wegen Beendigung der Vermietung oder Ablaufens der Verwendungsfrist aufzulösen und zu versteuern sind. Bei Erwerb eines Gebäudes von Todes wegen besteht jedenfalls noch keine, aus der Mietzinsrücklagenbildung resultierende, den Nachlass betreffende Einkommensteuerschuld, die als Last den Erwerb schmälern könnte. Da auch aufschiebend bedingte Lasten gemäß § 6 Abs 1 BewG nicht zu berücksichtigen sind, kommt eine Minderung der Erbschaftssteuerbemessungsgrundlage um vom Erben übernommene Mietzinsrücklagen nicht in Betracht.