EStG 1988: § 27
Der Wegfall des Geschäftsinhabers durch Umwandlung auf einen neuen Rechtsträger führt ipso iure zur Beendigung einer stillen Gesellschaft, die dem Geschäftsinhaber gegenüber bestanden hat, es sei denn, es wäre im Einzelfall anderes vereinbart. (Im Beschwerdefall wurde eine AG, an der ein stiller Gesellschafter beteiligt war, durch Übertragung des Unternehmens auf ihren Hauptgesellschafter, eine GmbH, durch verschmelzende Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz umgewandelt, was die Beendigung der stillen Gesellschaft zur Folge hatte.)