vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Aktivierung eines Baurechtes

Aktuelle VwGH-JudikaturÖStZ 1996, 61 Heft 3 v. 1.2.1996

EStG 1972: § 6

Auch wenn es zutrifft, dass es sich beim Baurecht um ein Wirtschaftsgut handelt, ist damit noch nicht gesagt, dass jedes ein Wirtschaftsgut darstellende Recht auch aktivierungsfähig ist. Es ist nämlich der allgemeine Grundsatz zu beachten, dass so genannte schwebende Dauerverträge nicht zu bilanzieren sind, solange von keiner der Vertragsparteien eine Vorleistung erbracht ist. Solche schwebenden Dauerverträge sind zB Bestandverträge und Arbeitsverträge. Beim Abschluss eines Bestandvertrages tritt eine bilanzmäßige Auswirkung des Vertrages beim Bestandnehmer nur ein, wenn er sogleich für die Erlangung seines Rechtes Aufwendungen (zB Ablösezahlungen) tätigt. Ansonsten hat es in einkommensteuerlicher Hinsicht sein Bewenden damit, dass die laufenden Bestandzinszahlungen jeweils Betriebsausgaben darstellen, die sonstigen Rechte und Pflichten aus dem Bestandverhältnis aber weder auf der Aktiv- noch auf der Passivseite der Bilanz Berücksichtigung finden. Gleiches gilt für einen Baurechtsvertrag. Es ist daher unzulässig, den kapitalisierten Wert der Verpflichtung zur Bezahlung des Bauzinses als Anschaffungskosten des Baurechtes zu aktivieren. Wohl aber ist die durch die Anschaffung des Baurechtes ausgelöste Grunderwerbsteuer als Anschaffungskosten des Rechtes zu aktivieren.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!