I. Die Ausgangslage
In Gefolge der immer stärker werdenden Internationalisierung der Wirtschaft wachsen Gelegenheiten und Anreize, Sachverhalte mit Auslandsbezug zur Steuervermeidung, Steuerumgehung und nicht zuletzt auch Steuerhinterziehung zu nutzen. Für deutsche Unternehmen und „wohlhabende“ Steuerbürger gilt dies in besonderem Maße, da die Bundesrepublik mittlerweile - auch wegen der einigungsbedingten Staatsausgaben - zu einem Hochsteuerland mit einer auch international gesehen sehr hohen Steuer- und Abgabenbelastung geworden ist. Internationale Besteuerungssachverhalte sind mit den rein nationalen Ermittlungsmöglichkeiten nicht in den Griff zu bekommen. Die reichhaltigen innerstaatlichen Möglichkeiten1), die von der erhöhten Mitwirkungspflicht des Steuerbürgers (§ 90 Abs 2 Abgabenordnung - AO -), Anzeige- und Meldepflichten bei Auslandsbeteiligungen, materiellen Vorkehrungen im Einkommensteuer- und Außensteuerrecht bis hin zu einer zentralen Datensammlung von steuerlichen Auslandsbeziehungen beim Bundesamt für Finanzen in Bonn2) reichen, sind nicht ausreichend, Defizite im Steuervollzug zu vermeiden. Da die Befugnisse der deutschen Finanzbehörden an den nationalen Grenzen wegen der völkerrechtlichen Souveränität der ausländischen Staaten enden - nicht aber der Besteuerungsauftrag zur gesetzmäßigen und gleichmäßigen Steuerfestsetzung und -erhebung (vgl§ 85 AO)3), ist eine internationale Zusammenarbeit die einzige Möglichkeit, der internationalen Steuerflucht zu begegnen. In diesem Zusammenhang gewinnen zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe4) für die Finanzverwaltungen eine immer größere Bedeutung.