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Internationale Steuerrechtsamtshilfe durch Deutschland

Joachim KlosÖStZ 1996, 47 Heft 3 v. 1.2.1996

I. Die Ausgangslage

In Gefolge der immer stärker werdenden Internationalisierung der Wirtschaft wachsen Gelegenheiten und Anreize, Sachverhalte mit Auslandsbezug zur Steuervermeidung, Steuerumgehung und nicht zuletzt auch Steuerhinterziehung zu nutzen. Für deutsche Unternehmen und „wohlhabende“ Steuerbürger gilt dies in besonderem Maße, da die Bundesrepublik mittlerweile - auch wegen der einigungsbedingten Staatsausgaben - zu einem Hochsteuerland mit einer auch international gesehen sehr hohen Steuer- und Abgabenbelastung geworden ist. Internationale Besteuerungssachverhalte sind mit den rein nationalen Ermittlungsmöglichkeiten nicht in den Griff zu bekommen. Die reichhaltigen innerstaatlichen Möglichkeiten1)1) Siehe zB Ritter, RIW 1987, 164; ders, BB 1987, 69; Carl/Klos, Leitfaden zur internationalen Amts- und Rechtshilfe in Steuersachen, Herne/Berlin, 1995, 29., die von der erhöhten Mitwirkungspflicht des Steuerbürgers (§ 90 Abs 2 Abgabenordnung - AO -), Anzeige- und Meldepflichten bei Auslandsbeteiligungen, materiellen Vorkehrungen im Einkommensteuer- und Außensteuerrecht bis hin zu einer zentralen Datensammlung von steuerlichen Auslandsbeziehungen beim Bundesamt für Finanzen in Bonn2)2) Dazu Dreßler, StBp 1976, 73; Höppner, FinArch 1985, 106; Riegler, DStR 1993, 347; Carl/Klos, Standort Liechtenstein, Ein Leitfaden für die unternehmerische und private Aktivitäten, Herne/Berlin, 1994, 229. reichen, sind nicht ausreichend, Defizite im Steuervollzug zu vermeiden. Da die Befugnisse der deutschen Finanzbehörden an den nationalen Grenzen wegen der völkerrechtlichen Souveränität der ausländischen Staaten enden - nicht aber der Besteuerungsauftrag zur gesetzmäßigen und gleichmäßigen Steuerfestsetzung und -erhebung (vgl§ 85 AO)3)3) So Menck in Menck/Ritter, Internationale Steuerauskunft und deutsches Verfassungsrecht, München, 1987, 1 ff; Tipke/Kruse, Kommentar zur AO/FGO, § 117 AO Tz 1; Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur AO/FGO, § 117 AO Anm 1 ff., ist eine internationale Zusammenarbeit die einzige Möglichkeit, der internationalen Steuerflucht zu begegnen. In diesem Zusammenhang gewinnen zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe4)4) Umfassend jetzt Carl/Klos, Leitfaden, Fn 1; vgl auch Schaumberg, Internationales Steuerrecht, Köln, 1994, 837 ff. für die Finanzverwaltungen eine immer größere Bedeutung.

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