ZustellG: § 7 BAO: § 101 Abs 3 (ergangen zu § 76 NÖ AO)
Die Zustellfiktion des § 76 Abs 1 NÖ AO (entspricht § 101 Abs 3 BAO), wonach durch Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine von mehreren in Betracht kommenden Personen die Zustellung an alle in Betracht kommenden Personen als vollzogen gilt, setzt voraus, dass in der Ausfertigung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wird. Fehlt ein solcher Hinweis, so ist jeder der in Betracht kommenden Personen je eine Ausfertigung zuzustellen. Eine (materielle) Adressierung einer Ausfertigung an mehrere Personen genügt nicht, weil (ohne die genannte Fiktion) eine einzige Ausfertigung eines Bescheides nicht für zwei Adressaten bestimmt sein kann. Wird eine solche Sendung von einer der Personen in Empfang genommen, so entfaltet sie nur für diese, nicht aber für weitere Personen Rechtswirkungen, selbst wenn diesen an derselben Abgabestelle zugestellt werden könnte. Wird die Sendung von einer dritten Person in Empfang genommen (Ersatzzustellung), so wird die Zustellung - mangels Angabe, für wen der Ersatzempfänger die Sendung übernommen hat - für keinen der Bescheidadressaten rechtswirksam herbeigeführt. Gleiches gilt für die postalische Hinterlegung eines an zwei Adressaten gemeinsam gerichteten RSb-Briefes nach einem Zustellversuch an deren, wenn auch idente, Adresse. Eine solche Sendung gilt gegenüber keinem der (beiden) Adressaten im Sinne des § 17 Abs 3 dritter Satz ZustellG als zugestellt.