UStG 1972: § 6 Z 8 lit e
Die Beteiligung eines stillen Gesellschafters ist als Anteil an einer Gesellschaft im Sinne des § 6 Z 8 lit e UStG 1972 zu beurteilen. Auch kapitalverkehrsteuerrechtlich gilt die Anschaffung einer stillen Beteiligung durch den Beteiliger als Erwerb von Gesellschaftsrechten. Die Auffassung, die Begründung einer stillen Beteiligung stelle nur für die stille Gesellschaft, nicht jedoch für den Geschäftsherrn einen Vorgang in Form einer Ausgabe eines Anteiles an der stillen Gesellschaft dar, teilt der Verwaltungsgerichtshof nicht. Die im § 178 HGB normierte Gestaltung der stillen Gesellschaft in Form der entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Kapital als Dauerleistung bringt es durch die typische Zweigliedrigkeit dieses Gesellschaftsverhältnisses mit sich, dass schon begrifflich nicht die stille Gesellschaft, sondern der Inhaber des Handelsgewerbes es ist, der dem jeweils als stiller Gesellschafter Eintretenden gegen die Nutzungsüberlassung am Kapital die Gesellschafterstellung verleiht und solcherart den Anteil an der damit begründeten stillen Gesellschaft umsetzt. Dies hat zur Folge, dass der Geschäftsherr gemäß § 12 Abs 3 Z 2 UStG 1972 vom Vorsteuerabzug für solche Leistungen ausgeschlossen wird, die er zur Ausführung der Begebung der stillen Beteiligung in Anspruch genommen hat (im Beschwerdefall: Vermittlungs- sowie Konzeptions- und Marketingleistungen anderer Unternehmen).