IPrämG: § 3 Abs 1
Nach der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang kann von der Errichtung einer Betriebsstätte nur gesprochen werden, wenn eine Produktionsstätte iSd § 3 Abs 1 dritter Satz IPrämG neu geschaffen wird. Bei einer Betriebsstätte, die schon vor dem 1. 1. 1984 bestanden hat, kann jedoch keine Rede davon sein, dass erst nach dem 31. 12. 1983 begonnen worden ist, diese neu zu schaffen. Ein Sachverhalt, bei dem in einer bereits bestehenden Betriebsstätte nur eine dem Unternehmensgegenstand entsprechende Ausweitung der Produktion in Form des Durchlaufens einer weiteren Vorstufe (im Beschwerdefall: die Errichtung einer Spritzlackieranlage) erfolgt, erfüllt nicht das Tatbestandsmerkmal der Errichtung einer Betriebsstätte. (Gegenteilige Erlassregelungen stellen keine beachtliche Rechtsquelle dar.)