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„Luxusauto“: Wertgrenze zum Zeitpunkt der Anschaffung bleibt maßgebend

Aktuelle VwGH-JudikaturÖStZ 1996, 509 Heft 21 v. 1.11.1996

EStG 1988: § 20

Das Ausmaß einerseits der betrieblichen und andererseits der repräsentativen Veranlassung für die Anschaffung eines bestimmten Personenkraftwagens ist stets bezogen auf den Anschaffungszeitpunkt zu beurteilen und unterliegt in der Folge keiner Änderung (etwa, weil die der Verwaltungsübung entsprechende Wertgrenze eine Änderung erfährt). Dies gilt auch für ein Leasingfahrzeug. Wurde nämlich die naturgemäß im Zeitpunkt der Anschaffung getroffene Wahl aus repräsentativen Gründen zugunsten eines - wenn auch geleasten - Personenkraftwagens entschieden, welcher aus rein betrieblichen Gründen nicht angeschafft (oder geleast) worden wäre, so ändert sich das Ausmaß der repräsentativen Mitveranlassung auch in Folgejahren der Anschaffung nicht. Es ist daher nicht rechtswidrig, wenn die Abgabenbehörde das Ausmaß der „Luxustangente“ bezogen auf das Jahr der Anschaffung (Abschluss des Leasingvertrages) beurteilt hat.

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