EStG 1972: § 19 und § 34
Maßgebendes Kriterium für die in wirtschaftlicher Betrachtungsweise vorzunehmende einkommensteuerrechtliche Abgrenzung des von einem Dienstgeber einem Dienstnehmer gewährten Gehaltsvorschusses als Zahlung von Arbeitslohn oder als Hingabe eines Darlehens ist, ob der Vorschuss zu den seiner Hingabe unmittelbar nachfolgenden Lohnzahlungszeitpunkten zurückgezahlt wird. Ist dies nicht der Fall, kommt dem „Vorschuss“ in Wahrheit der Charakter eines Darlehens zu. Wird ein Heiratsgut mit Hilfe eines derartigen Darlehens finanziert, so stellen erst die künftigen Rückzahlungsraten eine außergewöhnliche Belastung dar.