EStG 1988: § 7 EStG
Mit dem Argument eines zeitlich unterdurchschnittlichen Gebrauchs und der damit gegebenen Ersparnis beim materiellen Verschleiß allein lässt sich die längere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines PC (im Beschwerdefall sieben statt fünf Jahre) nicht begründen. Insbesondere wird dabei der wirtschaftlichen Abnutzung nicht Rechnung getragen, wobei zu beachten ist, dass sich ältere Computer-Hardware oftmals nicht oder nicht ausreichend für die Anwendung neu entwickelter Software eignet und dass die Entwicklung in beiden Bereichen in den letzten Jahren geradezu stürmisch verläuft.