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Gnadenrecht im Finanzstrafrecht

Mag. Dr. Oliver KochÖStZ 1996, 505 Heft 21 v. 1.11.1996

Schon die ältesten geschichtlichen Zeugnisse belegten Gnadenakte antiker Herrscher. Kennzeichnend für das antike Gnadenrecht ist seine enge Verbindung mit dem sakralen Herrschertum 1)1) Klecatsky, Die staatsrechtlichen Wurzeln des Gnadenrechtes, JBl 1967, 445.). Insofern erschien die Begnadigung gleichsam als Ausfluss göttlicher Gnadenfülle, wie Waldstein ausführt bzw, mit Grewe gesprochen, setzt das Gnadenrecht eine Transzendierung der staatlichen Ordnung voraus, das nur einem Staate zusteht, der eine metaphysische Weihe hat. Die Gnade ist ihrem tiefsten Grunde nach ein Einbruch des Göttlichen in die Welt 2)2) Genauere Nachweise bei Klecatsky, aaO.).

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