Soweit bereits aus einer noch nicht öffentlich zugänglichen Entscheidung des EuGH erkennbar ist, wird damit jedenfalls eine nationale Regelung oder Praxis abgedeckt, nach der bei einem Mutterunternehmen der Gewinnanspruch bereits dann phasengleich ausgewiesen werden kann, wenn zum Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses des Mutterunternehmens bei gleichem Geschäftsjahr mit dem Tochterunternehmen der Gewinnanspruch aufgrund der Gewinnentscheidung des abhängigen Unternehmens entstanden war.