Die genannten Bestimmungen sind erstmalig auf Vorgänge nach dem 14. 2. 1996 bzw, wenn dem Vorgang ein Rechtsgeschäft zugrundeliegt, auf Rechtsgeschäfte, die nach dem 14. 2. 1996 abgeschlossen wurden, anzuwenden. Der Beitrag widmet sich dem Verständnis dieser Inkrafttretensbestimmung vor allem hinsichtlich der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen.