Die Autoren befassen sich mit den Rechtsgrundlagen, den Schranken der Eintragungsfähigkeit nach § 3 Z 15 FBG durch die Sacheinlagevorschriften, der Auslegung des Teilbetriebsbegriffs des § 3 Z 15 FBG nach innerstaatlichem Recht sowie der europarechtskonformen Interpretation des § 3 Z 15 FBG und kommen zum Ergebnis, dass dem im § 3 Z 15 FBG verwendeten handelsrechtlichen Teilbetriebsbegriff keine engere Bedeutung beizumessen ist als dem steuerrechtlichen Teilbetriebsbegriff.