Die Gebietskörperschaften gehen vermehrt dazu über, die Rechtsträgerschaft über ihre öffentlichen Krankenanstalten auf eigene Gesellschaften zu übertragen. Der Autor behandelt hinsichtlich des Schriftverkehrs solcher Gesellschaften mit den öffentlichen Behörden und Ämtern die Frage, wie diese gebührenrechtlich zu behandeln sind, insbesondere, ob sich die Befreiungsbestimmungen des Gebührengesetzes auch auf Betriebsführungs- bzw Rechtsträgergesellschaften erstrecken oder nicht.