Rechtsgeschäfte, die unter den I. Teil des KVG fallen (Gesellschaftsteuer) und deshalb gemäß § 15 Abs 3 GebG von der Gebührenpflicht ausgenommen sind, unterliegen gemäß § 14 TP 11 GebG einer festen Gebühr von jedem Bogen in Höhe von 120 S. Nach Auffassung des Autors ist diese Schriftengebühr keine Abgabe mit Gebührencharakter im Sinne des Art 12 Abs 1 lit e der Kapitalverkehrsteuerrichtlinie, 69/335/EWG. Ihre Einhebung sei daher als zusätzliche Besteuerung neben der Gesellschaftsteuer mit Art 10 dieser RL unvereinbar.